I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Mit Erwerb des Tickets erklärt sich der Veranstaltungsbesucher mit den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Regelungen dieser AGB gelten gegenüber jedem Besucher und entfalten ihre Gültigkeit ab Kauf des Tickets. bzw. bei Betreten des Veranstaltungsgeländes.
Diese AGB entfalten auch Gültigkeit ggü. allen Mitarbeitern und Helfern der Veranstaltung ab Betreten des Veranstaltungsgeländes von Aufbau bis Abbau.
2. Begriffsbestimmungen
Veranstalter ist die Nonamed UG; im Folgenden „Veranstalter“ genannt. Die in diesen AGB bestimmten Regelungen gelten für alle auf den Plänen ausgewiesenen Flächen und Bereiche des gesamten Veranstaltungsgeländes sowie den dazugehörenden Straßen und Wegen. Ergänzend hierzu werden für einzelne Bereiche und Areale gesondert referenzierte Bestimmungen und Verhaltensregeln festgelegt.
Als „Veranstaltungsgelände“ gilt das Gelände in der Gesamtheit, inklusive Campingflächen und den zugehörigen, ausgewiesenen Wegen. Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich, das sogenannte Infield gemeint. Das „Campinggelände“ sind die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen. Als „Parkflächen“ werden die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen festgelegt.
3. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden jeglicher physischer, psychischer und materieller Art ist ausgeschlossen. Jeder Veranstaltungsbesucher haftet ausnahmslos für alle Schäden, die ihm durch und bei Nutzung der Veranstaltungsfläche entstanden sind (z.B. Unfall, Sturz), selbst. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Für Schäden wird seitens des Veranstalters nur dann gehaftet, wenn die Schäden durch den Veranstalter selbst, dessen Vertreter oder Bevollmächtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Der Veranstalter ist gegenüber dem Veranstaltungsbesucher im Schadensfall schadenersatzberechtigt (Regeressforderungen).
4. Geltung des Jugendschutzgesetzes
Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) finden auf dem gesamten Veranstaltungsgelände Anwendung. Gemäß den Vorschriften des JuSchG müssen folgende Regelungen eingehalten werden:
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch der Veranstaltung nur in Begleitung mit einer sorgeberechtigten Person (z.B. Elternteil) gestattet und ist auf die Dauer des Aufenthalts mit der sorgeberechtigten Person beschränkt.
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen das Veranstaltungsgelände bis 24:00 Uhr verlassen. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungsbesucher ab dem 16. Lebensjahr, welche von einer sorgeberechtigten Person (z.B. Elternteil) oder einer aufsichtsberechtigten Person (mindestens 18 Jahre alt) begleitet werden.
Wurde die Aufsicht von einer sorgeberechtigten Person auf einen Veranstaltungsbesucher übertragen, so ist der „Aufsichtszettel“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben in zweifacher Ausfertigung zur Veranstaltung mitzubringen. Hiervon ist ein Exemplar von der minderjährigen Person für die gesamte Dauer der Veranstaltung mitzuführen. Die zweite Ausfertigung ist bei Einlass unaufgefordert beim Veranstalter abzugeben.
Wird keine Aufsicht übernommen oder ist der Aufsichtszettel nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so ist für Personen unter 18 Jahren keine Übernachtung auf dem Gelände gestattet. Eine volljährige Person ist berechtigt, für maximal zwei minderjährige Veranstaltungsbesucher deren Aufsicht zu übernehmen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung können sowohl die Aufsichtsperson wie auch der/die Minderjährige/n der Veranstaltung verwiesen werden. Eine Anzeigenerstattung bei Zuwiderhandlung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten (ganz oder teilweise) besteht nicht.
5. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften
Den über die Bestimmungen dieser AGB hinausgehenden Anordnungen des Veranstalters oder des hierfür bestellten Personals (z.B. Ordnungskräfte oder Sicherheitsdienst) ist zu jeder Zeit während der Dauer der gesamten Veranstaltung uneingeschränkt Folge zu leisten. Diese Anordnungen gelten ergänzend zu den in diesen AGB bestimmten Regelungen. Bei wiederholter Missachtung der Anordnungen behält sich der Veranstalter vor, Besucher von der Veranstaltung dauerhaft auszuschließen. Rückerstattung der Ticketkosten (ganz oder teilweise) erfolgt zu keinem Zeitpunkt.
6. Ausschluss von Besuchern
Bei Missachtung dieser AGB oder Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Veranstalter Besucher ganz oder zeitweise von der Veranstaltung ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel oder -konsum, Sachbeschädigung) zu begehen versucht oder begangen hat, Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher (z.B. durch Crowd-Surfing) oder Ähnliches gefährdet, oder den Anweisungen des Veranstalters oder des von ihm bestellten Personals nicht Folge leistet. Mit einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises (ganz oder teilweise) ist ausgeschlossen.
7. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Der Veranstaltungsbesucher willigt in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Wird die Einwilligung hierzu nicht erteilt, ist dies bis spätestens sieben Tage nach Ende der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter durch entsprechende Erklärung per eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
Jede Person, die das Gelände betritt, erkennt an, dass sie Ton- und /oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen darf. Es ist strengstens untersagt, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Davon ausgenommen sind Vertreter der Presse und elektronischen Medien, die über eine Akkreditierung durch den Veranstalter verfügen. Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Veranstaltungsbesucher der übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahrens ausgewertet werden dürfen.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass am gesamten Veranstaltungsgelände sowie an den Zu- und Abgängen des Geländes zur besseren Koordination der Besucherströme eine Videoüberwachungsanlage eingesetzt werden kann. Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich mit dieser Maßnahme einverstanden.
8. Nutzung der Daten/Datenschutz
Die Daten der Veranstaltungsbesucher, die gegenüber dem Veranstalter bei Vertragsschluss bzw. dem Ticketdienstleister bei Kauf gemacht werden, dürfen aufgrund des berechtigten betrieblichen Interesses erhoben, gespeichert und zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Hierzu zählen Angaben wie Name, Wohnort und E-Mail-Adresse jedes Veranstaltungsbesuchers. Diese Daten dürfen beispielsweise zur Werbung für dieses oder zukünftige Festivals genutzt werden. Ebenso können Ihre Daten für eine betriebsinterne Auswertung der Besucherstruktur verwendet werden. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht. Sie können die von Ihnen gespeicherten Informationen jederzeit beim Veranstalter abfragen.
II. Zutrittsberechtigung
1. Erwerb von Tickets für Veranstaltungen der Nonamed UG
Tickets für Veranstaltungen der Nonamed UG können nur über den Ticketdienstleister See Tickets GmbH erworben werden.
2. Gültigkeit des Tickets
Jedes Ticket ist nur für eine Person und nur unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments gültig. Das Ticket ist nicht übertragbar und für die gesamte Dauer der Veranstaltung aufzubewahren.
Ein gewerblicher wie auch privater Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Insbesondere ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters weder die Verwendung von Tickets für gewerbliche Werbe- und/oder Marketingzwecke (z.B. als Gewinn für gewerbliche Preisausschreiben und/oder sonstige gewerbliche Gewinnspiele), noch der Ticketweiterverkauf in dem vom Hausrecht des Veranstalters erfassten Zugangs- und/oder Eingangsbereich des Veranstaltungsgeländes gestattet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
Grundsätzlich sind erworbene Tickets von der Rückgabe ausgenommen. Es erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises. Ausnahmen hiervon liegen im Ermessen des Veranstalters. Kann die jeweilige Veranstaltung beispielsweise aus organisatorischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. andauernde Pandemie) nicht durchgeführt werden, können durch den Veranstalter alle erworbenen Tickets an die Käufer rückerstattet werden. Im Rahmen der Erstattung des Kaufpreises kann vom Veranstalter eine Servicegebühr in Höhe von bis zu 10 EUR einbehalten werden. Aus organisatorischen Gründen ist die Rückgabe von Wochenendtickets nur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung möglich. Die Rückgabe von Tagestickets ist ausgeschlossen.
3. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes
Generell ist eine Person für die Dauer der Veranstaltung zum Zutritt zum Veranstaltungsgelände berechtigt, wenn sie ein gültiges Veranstaltungsticket vorweisen kann. Beim erstmaligen Zutritt zum Veranstaltungsgelände werden die Tickets komplett entwertet. Dem Veranstaltungsbesucher wird daraufhin ein Veranstaltungsarmband angelegt. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes sind das unbeschädigte Armband, die Eintrittskarte und ein amtliches Ausweisdokument vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
Der Zutritt und das Verlassen des Veranstaltungsgeländes sind nur am dafür ausgewiesenen Ein-/Auslass gestattet. Bauzäune und Absperrungen dürfen nicht durchbrochen oder geöffnet werden. Bei Nichtbeachtung kann der Besucher von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Eine Rückerstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) erfolgt nicht.
Bei Veranstaltungen mit „One-Way-Ticket“ erlang der Besucher schon beim erstmaligen Verlassen der Veranstaltung keinen erneuten Wiedereintritt.
4. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingezäunten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
5. Sicherheitskontrollen
Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung erfolgt vor Einlass sowohl auf das Veranstaltungs- wie auch auf das Festivalgelände (Infield) eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) der Veranstaltungsbesucher. Die Einlasskontrolle wird vom Ordnungsdienst oder durch vom Veranstalter hierzu beauftragten Personal durchgeführt. Vor Zutritt zum Campinggelände wird das mitgeführte Gepäck ebenfalls einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Hierbei ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände (siehe Nr. 6) bei oder mit sich führt. Der Veranstalter behält sich vor, ggfs. Anzeige zu erstatten.
6. Verbotene Gegenstände
Zu verbotenen Gegenständen auf dem Veranstaltungsgelände gehören insbesondere:
a. Schuss-, Hieb-, Stich-, Stoß- und sonstige Waffen aller Art oder waffenähnliche
Gegenstände
b. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
c. Pyrotechnische Gegenstände aller Art
d. Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände
e. Bau- und Brennholz
f. Stangen, Schirme, Fackeln und Stöcke (ausgenommen Zeltstangen)
g. Kettengürtel, Nietenbänder und Nietengürtel (Spitznieten)
h. Glasbehälter und Flaschen (ausgenommen Shishabowls)
i. Flugblätter, Plakate, Banner o.Ä., sofern diese nicht nach vorheriger Rücksprache mit dem Veranstalter erlaubt wurden
j. Drogen
k. Drohnen und andere unbemannte Flugobjekte
l. Einweggrills
m. jegliche Motorradgang-Kutten – das gesamte Veranstaltungsgelände ist für den Zeitraum der Veranstaltung „kuttenfreie“ Zone
n. jegliche Gegenstände, die verfassungsfeindliche und verfassungswidrige Kennzeichen und Symbole beinhalten oder darstellen
Das Mitführen derartiger Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. Mitgeführte Gegenstände dieser Art werden bei Einlass ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt. Oben genannte Aufzählung ist nicht abschließend. Eine Bewertung mitgeführter Gegenstände obliegt im Einzelfall dem Veranstalter bzw. dem hierfür eingesetzten Sicherheitspersonal.
7. Erlaubte Gegenstände (bei mehrtägigen Veranstaltungen der Nonamed UG)
Zu erlaubten Gegenständen zählen u.a.:
a. Zelte, Pavillons und Zubehör
b. Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände
c. Proviant und Getränke
d. Gaskartuschen mit maximal 450g Gasfüllung für den Betrieb von Gaskochern und CO²-Flaschen bis maximal 500g Füllgewicht für den Betrieb von Klein-Zapfanlagen
e. Klein-Grills (Mindestabstand der Hitzequelle zum Boden 15 cm)
f. Stromaggregate bis zu einer maximalen Anschlussleistung von 3kW
g. kleine Mengen brennbarer Flüssigkeiten und Betriebsstoffe
(bis zu 20 Liter für Kraftfahrzeuge und Aggregate)
III. Besucherregeln
1. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Veranstaltungsbesuchern zu üben. Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen oder gefährden, noch auf andere Weise beeinträchtigen.
2. Verbot der Gefährdung anderer Besucher
Jede Gefährdung anderer Besucher, insbesondere im Rahmen der Nutzung von Kraftfahrzeugen, ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. Eine Erstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) erfolgt nicht.
3. Verbot von Alkohol und Drogen
Gemäß § 9 JuSchG ist es Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren generell untersagt, alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit bzw. an allgemein zugänglichen Orten oder bei öffentlichen Veranstaltungen weder zu erwerben, noch diese zu konsumieren bzw. Ihnen den Verzehr zu gestatten.
4. Tragen von Kutten und sonstigen Kennzeichen/Symbolen
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt ein Kuttenverbot; es dürfen keine Motorradgang-Kutten getragen werden.
Ebenso ist das Tragen, Verwenden und die sonstige Zurschaustellung verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Kennzeichen und Symbole verboten. Hierzu zählt auch die Verbreitung von rechtsradikalem oder sonstigem, extremistischem Gedankengut in jeglicher Form, beispielsweise durch Wiedergabe von entsprechendem Bild- und Tonmaterial.
Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss von der Veranstaltung und werden strafrechtlich verfolgt.
5. Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus zur Anzeige gebracht bzw. strafrechtlich verfolgt. Der Ausschluss von der Veranstaltung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Fundsachen
Auf dem Festivalgelände gefundene Gegenstände sind beim Infopoint/Festivalbüro/Einlass abzugeben.
Alle Fundsachen werden am Tag nach der Veranstaltung an das örtliche Fundamt übergeben.
7. Ruhezeiten (bei mehrtägigen Veranstaltungen/ Festivals)
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt ab 21:00 Uhr striktes Fahrverbot für alle Veranstaltungsbesucher. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen ist erst am darauffolgenden Morgen ab 09:00 Uhr wieder gestattet. Ausnahmen hiervon können nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter zugelassen oder durch direkte Anweisung eines Berechtigten erteilt werden.
Auf dem Campinggelände gilt eine allgemeine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 09:00 Uhr des darauffolgenden Tages. Während der Nachtruhe ist jegliche Lärmbelästigung zu unterlassen. Hierzu zählt auch der Betrieb von Musikanlagen und jegliche Art lärmverursachender Geräte. Stromaggregate dürfen während der Ruhezeiten betrieben werden.
Bei Zuwiderhandlung ist ein Ausschluss von der Veranstaltung die Folge. Anspruch auf eine Rückerstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) ist ausgeschlossen.
8. Verkauf von Waren
Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen jeglicher Art ist alleinig den Händlern gestattet, die vom Veranstalter vertraglich festgelegt werden. Jegliche Zuwiderhandlung wird rechtlich bestraft bzw. verfolgt. Der Veranstalter kann bei Verstößen Schadensersatz und die nicht entrichtete Händlergebühren rückwirkend geltend machen.
Händleranfragen können gerne an [email protected] gestellt werden.
9. Flyerverteilung und Werbemaßnahmen
Offizielle Anfragen zur Vornahme von Werbemaßnahmen, wie beispielsweise das Verteilen von Flyern auf dem Festivalgelände, können gerne an [email protected] gerichtet werden. Das Verteilen von Werbematerial (Flyer, Flugblätter, o.Ä.) auf dem Veranstaltungsgelände ist aufgrund der zu erwartenden erhöhten Verschmutzung kostenpflichtig. Die Preise können unter o.g. E-Mail-Adresse erfragt werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 500 EUR (netto) zzgl. einer Bearbeitungsgebühr fällig.
IV. Nutzung des Veranstaltungsgeländes
1. Flucht- und Rettungswege
Die Flucht- und Rettungswege auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind unter allen Umständen und jederzeit freizuhalten. Sie dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge oder Aufbauten versperrt werden. Flucht- und Rettungswege sind zügig zu durchqueren und dürfen nicht zum Verweilen, Warten oder als Sitzgelegenheit genutzt werden.
Ebenso gilt dies für Flächen außerhalb des Veranstaltungsgeländes, der Zu- und Abfahrten sowie sonstiger Flächen. Widerrechtlich oder falsch geparkte Fahrzeuge werden auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt.
2. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Veranstaltungsgeländes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Das Verrichten der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist verboten. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Flora und Fauna sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
Das eigenmächtige Anlegen und Betreiben von Feuerstellen ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt.
Bei Nichtbeachtung wird der Gast des Platzes verwiesen. Ansprüche auf Erstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) bestehen nicht.
3. Sperrung und Räumung von Flächen
Der Veranstalter ist zu jeder Zeit berechtigt, einzelne Bereiche des Park-, Camping- und/oder Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig abzusperren und/oder zu räumen, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises für die Veranstaltungsbesucher begründet. Den in diesem Rahmen getroffenen Anweisungen des Veranstalters oder des hierfür beauftragten Personals ist unmittelbar und unwidersprochen Folge zu leisten.
4. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Einrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten. Bei Nichtbeachtung kann der Gast des Platzes verwiesen werden und wird somit von der Veranstaltung ausgeschlossen. Eine Rückerstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) ist ausgeschlossen.
5. Müllentsorgung
Während der gesamten Veranstaltung sind Abfälle in die entsprechend bereitgestellten Tonnen und Container bzw. an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen.
Regelunge bei mehrtägige Veranstaltungen: Beim erstmaligen Einlass auf die Veranstaltungsfläche werden jedem Veranstaltungsbesucher ein Müllsack sowie die dazugehörige Müllpfandmarke ausgehändigt. Bei Rückgabe des Müllsacks zusammen mit der Pfandmarke wird das bereits mit der Servicepauschale entrichtete Müllpfand in Höhe von 5 EUR rückerstattet. Müllsäcke müssen mindestens zu 1/3 gefüllt sein, um Anspruch auf das Müllpfand zu haben. Die ebenfalls in der Servicepauschale inbegriffene Müllgebühr in Höhe von 5 EUR ist von der Rückerstattung ausgeschlossen.
Für alle großen Gegenstände wie Biertischgarnituren, Sofas, Schrott, Altreifen usw. wird je nach Größe bei Einlass ein Sperrmüllpfand erhoben. Die Veranstaltungsflächen sind sauber zu halten und sauber zu hinterlassen.
6. Witterungseinflüsse und höhere Gewalt
Bei Open Air-Veranstaltungen kann es aufgrund der Witterung oder anderer äußerer Einflüsse zu unerwarteten Maßnahmen kommen (z.B. Unterbrechung der Darbietungen, Bereichsevakuierungen, Zelträumungen, o.Ä.). Diese Maßnahmen werden durch Lautsprecherdurchsagen und durch den Sicherheitsdienst angekündigt. Den Anordnungen des Veranstalters oder des hierfür eingesetzten Personals ist in diesem Fall unwidersprochen Folge zu leisten. Sollte die Veranstaltung aufgrund der vorgenannten Bedingungen oder aber wegen eines anderen unvorhergesehenen Ereignisses von höherer Gewalt (z.B. Pandemie, Bedrohungslage o.Ä.) abgebrochen oder abgesagt werden müssen, besteht kein Anspruch auf vollständige oder anteilige Erstattung des Ticketpreises.
Die genannten Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn die Durchführung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnungen unterbunden oder abgebrochen wird.
7. Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren jeglicher Gattung ist auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.
8. Abreise
Nach Ende des Aufenthaltes ist das Veranstaltungsgelände, insbesondere die Camping- und Parkflächen in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Hierzu zählt insbesondere, dass sämtlicher Müll zu den eingerichteten Müllsammelstationen in die entsprechenden Tonnen und Container verbracht wird und die eigene Campingausrüstung sowie alle mitgebrachten Gegenstände restlos abgebaut und mitgenommen werden. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise müssen bis spätestens zum jeweiligen Veranstaltungsende erfolgen.
Das Veranstaltungsgelände wird nach dem jeweiligen Veranstaltungsende für alle Besucher geschlossen. Nach Ende der Veranstaltung bzw. Sperrung der Campingflächen wird vom Veranstalter keine Haftung für Schäden aller Art übernommen, die sich im Zusammenhang mit Veranstaltungsbesuchern ergeben, sollten sich diese weiter auf dem Veranstaltungsgelände befinden oder nach Sperre wieder betreten.
9. Ergänzende Regelungen zu bestimmten Veranstaltungsbereichen
Nachfolgende ergänzende Bestimmungen zu einzelnen Bereichen des Veranstaltungsgeländes sind zwingend einzuhalten. Den Anweisungen des Veranstalters oder des eingesetzten Ordnungs- und Sicherheitspersonals ist unwidersprochen Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung. Die Erstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) ist ausgeschlossen. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, ggfs. Anzeige zu erstatten.
9.1 Parkflächen
9.1.1 Anreise der Besucher, Parken, Zuteilung von Flächen
Die Zufahrt zum Veranstaltungsgelände wird durch den Veranstalter oder hierfür bestelltes Personal beschränkt. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkplätzen oder den ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Widerrechtlich oder falsch geparkte Fahrzeuge oder solche, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Fahrzeughalter. Eine Zuteilung von Parkplätzen erfolgt durch Ordnungspersonal des Veranstalters, dessen Anweisungen Folge zu leisten ist. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Parkplatzes.
9.1.2 Keine Bewachung der Parkplätze
Die auf den ausgewiesenen Parkplätzen und -flächen abgestellten Fahrzeuge werden nicht bewacht. Das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Das vom Veranstalter auf den Parkflächen eingesetzte Ordnungsdienstpersonal übernimmt ausschließlich die Kontrolle der Zugangsberechtigungen und Einweisung, nicht die Bewachung der Fahrzeuge.
9.1.3 Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen und -flächen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer oder Veranstaltungsbesucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Nr. IV.9.1.3 unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer I.3. (Haftung des Veranstalters) dieser AGB.
9.2 Campingflächen (bei mehrtägigen Veranstaltungen/ Festivals)
9.2.1 Zutritt zum Campingbereich
Das Betreten der Campingflächen ist nur mit einem eng angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt. Der Veranstalter behält sich vor, Gästen den Zutritt zu verweigern, die ein beschädigtes Festivalbändchen tragen.
Das Campieren ist frühestens ab dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn und nur auf den ausgewiesenen Campingflächen gestattet.
9.2.2 Verbot des Wildcampens
Zum Campen dürfen nur die ausgewiesenen Campingflächen benutzt werden. Wildcampen außerhalb dieser Flächen ist verboten und wird ausnahmslos vom Veranstalter verfolgt und zur Anzeige gebracht.
9.2.3 Zuteilung von Campingflächen
Die Öffnung der Campingflächen erfolgt bereichsweise und wird an den Bedarf sowie an den Besucherzustrom angepasst. Eine gleichzeitige Öffnung der gesamten Campingflächen ist nicht vorgesehen. Die Zuteilung und Einweisung der Campingflächen erfolgt durch vom Veranstalter eingesetztes Ordnungspersonal, deren Anweisungen Folge zu leisten ist.
Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Campingfläche innerhalb der gebuchten Kategorie.
9.2.4 Nutzung der Campingflächen
Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten. Es ist nicht gestattet, Campingflächen für andere Veranstaltungsbesucher zu reservieren oder Flächen abzustecken, die nicht unmittelbar als Zeltplätze benötigt werden.
Party- und Pagodenzelte dürfen nur so aufgestellt werden, dass das Schlafzelt zu mindestens 50% bedeckt ist. Bei Zuwiderhandlung muss das Zelt abgebaut werden. Je Caravan oder Wohnwagen ist ein Vorzelt erlaubt, in dem aus Sicherheitsgründen jedoch nicht genächtigt werden darf. Fahrzeuge über elf Meter Länge und 3,5 Tonnen Gewicht dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter auf das Gelände auffahren.
Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung von Getränken) in die Campingflächen gegraben werden. Die Vorschriften des Umweltschutzes sowie die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind einzuhalten.
9.2.5 Nutzung von Kochgeräten, offenes Feuer und Lagerfeuer
Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.
Das eigenmächtige Anlegen und Betreiben von Feuerstellen, insbesondere offenes Feuer und Lagerfeuer, ist verboten.
9.2.6 Grillen
Grillen ist ausschließlich auf Klein-Grills (Mindestabstand der Hitzequelle zum Boden 15 cm) und nur unter freiem Himmel sowie ausreichend Abstand zu benachbarten Bauten (z.B. Zelten und Pavillons) zulässig. Insbesondere sind die vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitshinweise zu beachten. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden.
Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Veranstalter oder der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Es dürfen ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung verwendet werden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt verwendet oder zum Ausglühen zurückgelassen werden. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf das Campinggelände (z.B. Rasen) zu schütten.
9.3 Festivalgelände (Zuschauerbereich, sog. Infield)
9.1.1 Zutritt zum Festivalgelände
Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem eng angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt. Bei Überfüllung dieses Bereichs wird der Einlass weiterer Besucher gestoppt. Dabei sind die wartenden Veranstaltungsbesucher dazu verpflichtet, die Eingänge zum Festivalgelände frei zu halten und den Anordnungen des Sicherheitspersonals zwingend Folge zu leisten.
9.1.2 Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass auf das Festivalgelände.
9.1.3 Erlaubte Gegenstände
Auf das Festivalgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände mitgeführt werden (erlaubte Gegenstände):
a. Geldbeutel samt Inhalt
b. Schlüssel
c. kleine Gürtel- und Bauchtaschen
d. Mobiltelefon
Auf dem Infield gibt es Verkaufsstände zur Verpflegung (Essen & Trinken).
VI. Salvatorische Klausel
1. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
4. Ergänzend zu Satz 2 gilt darüber hinaus folgender Grundsatz: An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Stand: 20.04.2023